Das BKF-Lexikon

Term Definition
Inanspruchnahme der „Notstandsklausel“ VO (EG) 561/2006

Der Fahrer ist verpflichtet Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halterplatzes handschriftlich in den Arbeitszeitaufzeichnungen (Schaublatt des analogen Kontrollgerätes bzw. Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät) oder im Arbeitszeitplan festzuhalten.