Das BKF-Lexikon

Term Definition
Mitnahme von Tieren im Personenverkehr

(1)          Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 BefBedV Abs. 1 4 und 5 anzuwenden.

(2)          Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde die Mitreisende gefährden können müssen einen Maulkorb tragen.

(3)          Blindenführhunde die einen Blinden begleiten sind zur Beförderung stets zugelassen.

(4)          Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(5)          Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.