Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 enthält eine Notstandsklausel die dem Fahrer ein Abweichen von den Inhalten dieser Verordnung zubilligt.
o zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste
o zur Gewährleistung der Sicherheit des Fahrzeugs
o zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung