Das BKF-Lexikon

Term Definition
Wochenruhezeiten VO (EG) 561/2006

Die wöchentliche Ruhezeit soll grundsätzlich 45 zusammenhängende Stunden betragen. Verkürzungen auf 24 Stunden mit Ausgleich sind möglich und spätestens nach sechs Tageslenkzeiten einzulegen. Innerhalb von zwei Wochen sind zwei regelmäßige Ruhezeiten oder eine regelmäßige und eine verkürzte zu nehmen. Eine Verkürzung muss durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Folgewoche genommen werden muss.