Rettungsgasse

FAQ zur Rettungsgasse

Der neue Regelung zur Rettungsgasse wirft eine Vielzahl von Fragen auf.

Hier einige FAQ zur Rettungsgasse

  

Was steht in der Novellierung des § 11 (2) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 14.12.2016?

Rettungsgassen sind auf Bundesautobahnen und Außerortsstraßen bei mindestens zwei Fahrstreifen Pflicht. Die Rettungsgasse wird bereits bei stockendem Verkehr gebildet. Die Gasse ist zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden. Das Nichtbefolgen wird mit einem Verwarngeld geahndet. Immer wieder kommt es vor, dass Verkehrsteilnehmer keine Rettungsgasse bilden, beziehungsweise diese nicht beibehalten oder sogar die entstandene Rettungsgasse zum schnelleren Vorwärtskommen nutzen und damit nachfolgenden Rettungskräften das Durchfahren unmöglich machen. Für die Einsatzkräfte auf dem Weg zum Einsatzort stellen diese Situationen eine nervenaufreibende Geduldsprobe dar. Doch viel entscheidender ist: Rettungsgassen retten Leben. Sie geben den Einsatzkräften die Möglichkeit, so schnell wie möglich zum Unfallort zu gelangen, um Verletzte zu bergen und zu versorgen. Und dabei kommt es auf jede Sekunde an.

Wann muss eine Rettungsgasse gebildet werden?

Nach § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (,,Besondere Verkehrs lagen") ist bereits bei stockendem Verkehr vorgeschrieben, freie Bahn zu schaffen:

,,Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden."

Bei Annäherung eines Rückstaus dürfen Sie nicht direkt aufschließen und müssen sich möglichst regelkonform seitlich halten. Also nicht erst, wenn man das Martinshorn hört und/oder das Blaulicht zu sehen ist. Dies ist zu spät!

Darf man während eines Staus auf der Autobahn das Fahrzeug verlassen und die Fahrbahn betreten?

Nein. Fußgänger dürfen die Autobahn nicht betreten.

Darf man Kraftfahrstraßen betreten?

Kraftfahrstraßen dürfen Fußgänger nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten. Sonst ist jedes Betreten verboten (§ 18 Absatz 9 StVO).

Müssen Einsatzfahrzeuge eine Rettungsgasse benutzen?

Einsatzfahrzeuge sind nicht verpflichtet, eine Rettungsgasse zu benutzen (OLG Frankfurt Az 1 U 248/13). Diese Fahrzeuge dürfen ebenfalls den Seitenstreifen benutzen.

Wie wird eine Rettungsgasse gebildet?

Bei einspurigen Straßen: Alle müssen möglichst weit nach rechts fahren.

Bei zweispurigen Straßen: Die Fahrzeuge auf der linken Spur müssen nach links fahren. Die Fahrzeuge auf der rechten Spur müssen nach rechts fahren.

Bei drei- und mehrspurigen Straßen: Die Fahrzeuge auf der linken Spur müssen nach links fahren. Die Fahrzeuge auf den anderen Spuren müssen nach rechts fahren.

Um eine Rettungsgasse zu bilden, darf man da auf den Seitenstreifen fahren?

Der Seitenstreifen ist nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 StVO), er darf nur bei einer Panne zum Stehen benutzt werden. Er darf nur dann befahren werden, wenn er dafür freigegeben wurde. Auch krankheitsbedingt darf man auf dem Seitenstreifen rechts anhalten, falls man durch diese Unpässlichkeit nicht mehr fahrtauglich wäre. Ist eine Baustelle auf der Strecke, wird der Pannenstreifen oft als Ersatzfahrbahn markiert – dann ist es auch erlaubt, diesen zu befahren. Auf Anweisung der Autobahnpolizei auf den Standstreifen auszuweichen, um etwa bei einem Unfall eine Rettungsgasse für die Sanitäter zu bilden. Ein Ausweichen auf den Pannenstreifen ist auch dann möglich, wenn einem ein Falschfahrer entgegenkommt. Zusätzlich wird einem in Ausnahmefällen, wie winterbedingten Glatteis, gestattet, kurzfristig auf der Standspur zu fahren – dann allerdings nur mit Warnblinklicht. Teilweise wird der Seitenstreifen auch von automatischen Verkehrsleitsystemen freigegeben, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen eine zusätzliche Fahrbahn benötigt wird.

Muß man einem Einsatzfahrzeug jederzeit Vorfahrt gewähren?

Ja. Hat das Einsatzfahrzeug blaues Blinklicht mit Martinshorn an, müssen nach §38 Abs, 1 StVO, alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort frei Bahn schaffen. Beim Einsatzfahrzeug dürfen blaues Blinklicht und Martinshorn nur zusammen verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen, darf blaues Blinklicht allein, nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen benutzt werden. Es soll zu gesteigerter Aufmerksamkeit und Vorsicht mahnen und gibt dem Verwender in dieser Situation nicht automatisch ein Vorfahrtsrecht.

Welche Fahrzeuge dürfen die Rettungsgasse benutzen?

Alle Fahrzeuge, die blaues Blinklicht und Martinshorn einsetzen, in der Regel sind das der Notarzt, Krankenwagen, Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei, dürfen die Rettungsgasse benutzen. Allen anderen Verkehrsteilnehmern ist das Befahren der Rettungsgasse untersagt. Den Rettungsfahrzeugen zu folgen ist ebenfalls untersagt, welches als unzulässiges Rechtsüberholen eingestuft wird. Die Strafen für diese Verstöße sollen in Zukunft erheblich erhöht werden.

Nachdem die Einsatzfahrzeuge durch die Rettungsgasse gefahren sind, darf dann wieder „zusammengerückt“ werden?

Nein. Es könnten noch weitere Einsatzfahrzeuge folgen. Erst wenn der Stau sich auflöst, kann die Lücke geschlossen werden.

Wie verhält man sich, wenn man die Unfallstelle erreicht hat?

Sobald der Unfallort erreicht ist, wenn man nicht Ersthelfer ist, gilt: Zügig vorbeifahren, nicht abbremsen, damit Auffahrunfälle verhindert werden und die An- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen nicht behindert wird. Fotografieren und filmen ist ebenfalls verboten. Es handelt sich hierbei um eine Straftat.