Die Katze im Truck

Kraftverkehrsmeister mit fundierter Ausbildung

Unsere staatlich anerkannte Berufsausbildung (BBiG)

und Berufserfahrung spricht für sich!

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Berufskraftfahrer ist ein staatlich anerkannter Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

.
     

Fahrlehrer ist kein staalich anerkannter  Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Ausbildung eines Kraftverkehrsmeisters:      
Ausbildung eines Fahrlehrers
Klasse CE,  DE:
         

 Auszug aus der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister (Link zum Verordnungstext http://bit.ly/1n9r1hR ), die bis zum 29.02.2012 in Kraft war...

     
Fahrlehrerausbildung für die Klasse CE nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) Auszug:
 

Zulassungsvoraussetzungen:

     

Zulassungsvoraussetzungen:

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Berufskraftfahrer und danach eine
mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis
oder
3.
eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis
nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
……
....
....
Rechtslage ab dem 01.03.2012 gemäß der  Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr (http://bit.ly/1iPK9cQ
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
     
 
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
 
1. mindestens 22 Jahre alt ist,
2. geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
3.mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt,
5. über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
6. innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
7. die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat und
8. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
 
(2) Als jeweils ausreichend nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt die Fahrpraxis, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B und zwei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und D geführt hat. Einer zweijährigen Fahrpraxis bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
 
(3) Die Dauer der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt 
 
1. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
2. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,
3. für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlichzwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte.
Besitzt der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt.
…ENDE DES AUSZUGS
D.h., dass bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine 2 monatige Ausbildungsdauer in einer Ausbildungsstätte (bei Vorliegen der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE)
oder 1 monatige Ausbildung, wenn Fahrlehrererlaubnis der Klasse DE bereits vorliegt, gesetzlich ausreicht, um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse CE erwerben zu können
       

 

 
     

Jeder mag für sich entscheiden, ob die gesetzlich angegebene Ausbildungsdauer ausreichend erscheint.

Schweinchen       gh55

 

 

 

 

 

 

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