Weiterbildung Bus

BKF Weiterbildungen für Busfahrer, Modul 1 - 5

Weiterbildungsseminar für Bus-Fahrer

 

Regelungen und Voraussetzungen

  • Bus-Fahrer unterliegen seit 10.09.2008 der gesetzlichen Pflicht zur Weiterbildung.
  • Die Weiterbildungspflicht trifft alle gewerblichen Fahrer (ab 3,5t), unabhängig vom Datum des Fahrerlaubniserwerbs.
  • 35 Stunden (à 60 Minuten) Weiterbildungslehrgang (5 Tage a' 7 Stunden) im Zyklus von fünf Jahren, die jeder BUS-Fahrer innerhalb von fünf Jahren besuchen muss.
  • Die 35 Stunden müssen nicht in einem geschlossenen Lehrgang absolviert werden. Sie können auch in Blöcken von mindestens sieben Stunden (420 Min. - also 1 Tag) aufgeteilt werden.
  • § 5 Abs. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) bestimmt, dass die erste Weiterbildungsphase fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation abzuschließen ist.
  • Für Fahrer, die vor dem Stichtag 10.09.2008 im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse D waren, muss der erste Weiterbildungszyklus zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013 liegen.
  
 

Der Weiterbildungslehrgang umfasst 5 Module, wobei jedes Modul in einem Fünf-Jahres-Zyklus jeweils einmal nachzuweisen ist.

Die fünf Module sind:

 

 
 

Lehrplan für die Weiterbildung Bus gem. BKrFQG

Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE

  1. A) Liste der Kenntnisbereiche laut Anlage 1 der BKrFQV

 

  1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der

Sicherheitsregeln

 

1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,

Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors,

optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim

Schalten.

1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der

Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß

Möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere:

Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer

Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der

Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage,

bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung,

Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle,

Verhalten bei Defekten.

1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs

Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den

Nummern 1.1 und 1.2.

1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste,

insbesondere: richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des

Kraftomnibusses, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der

Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer

Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern

vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die

sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfüllung anderer Aufgaben,

Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter

Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder).

1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der

Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses,

insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, Einsatz der

Getriebeübersetzung

entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der

Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung,

Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.

  1. Anwendung der Vorschriften

2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in

der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der

Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass

der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der

sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraft oder Personenverkehr:

  • 2 –

Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich

der Grundqualifikation und der Weiterbildung.

2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: Beförderung

Bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen,

Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses.

  1. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

3.1 Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle,

insbesondere: Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche,

Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen,

menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.

3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen,

insbesondere: allgemeine Information, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von

Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen,

Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer.

3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: Grundsätze der

Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische

Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz.

3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen

Verfassung, insbesondere: Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen

Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine

Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von

Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.

3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen

Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen,

Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe,

Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen und Lastkraftwagen, Gewährleistung

der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die

Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.

3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in

der Öffentlichkeit beiträgt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des

Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers

von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen der Fahrerin

oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Gesprächspartner der

Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des Fahrzeugs,

Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines

Rechtsstreits.

3.7 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der

Marktordnung, insbesondere: Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen

Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen),

unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, Überschreiten der Grenzen

(internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von

Unternehmen im Personenverkehr.