Das BKF-Lexikon

Term Definition
Ausnahmen in den Staatengemeinschaften

Ein Mitgliedstaat kann danach längere Mindestfahrtunterbrechungen und Ruhezeiten oder kürzere Höchstlenkzeiten festlegen als die in der VO (EG) Nr. 561/2006 genannten oder bestimmte Fahrzeuge wie Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen Fahrzeuge die im Eigentum von Behörden sind und nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen sowie eine Reihe von Spezialfahrzeugen und Fahrzeugen mit eingeschränktem Aktionsradius.Für dünnbesiedelte Gebiete sowie außergewöhnliche Umstände oder dringende Fälle sind ebenfalls eine Reihe besonderer Ausnahmen vorgesehen.