BKF-Lexikon
Term | Definition |
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Packgut | Was versteht man unter dem Begriff Packgut? Es bedeutet Gut das zu verpacken oder verpackt ist. |
Packmittel | Was versteht man unter einem Packmittel? Es ist eine Verpackungskomponente die den Hauptbestandteil der Verpackung bildet zur Aufnahme von Packgut bestimmt ist und dem teilweisen oder vollständigen Umschließen oder Zusammenfassen des Packgutes dient. |
Packstoff | |
Packstück | |
Packstück | Packstück Was versteht man unter einem Packstück? Hierbei handelt es sich um Packung die besonders für den Transport geeignet ist. |
Paketierte Betonwaren | Was sind Paketierte Betonwaren? Das sind Betonwaren die aufgrund ihrer Form und Größe zur Bildung von druckfesten in sich stabilen Ladeeinheiten mit hoher Eigenstabilität geeignet sind. |
Paketverteilerfahrzeug | Was bezeichnet man als Paketverteilerfahrzeug? Das ist ein für die Verteilung von Paketen im Haus zu Haus Verkehr konzipiertes und besonders für diesen Zweck ausgerüstetes Fahrzeug. |
Palette Einweg | Palette Einweg Was ist eine Einwegpalette? Das ist ein Ladungsträger häufig mit individuellen den Packstücken angepassten Abmessungen der der einmaligen Verwendung mit anschließender Entsorgung dient. |
Palettenanschlag | Palettenanschlag Was bezeichnet man als Palettenanschlag? Es ist eine geprüfte mindestens 15 mm hohe Anschlagleiste mit Ladungssicherungsfunktion an der seitlichen Außenkante der Ladefläche. |
Palettenstaukasten | Was ist ein Palettenstaukasten? Es handelt sich um ein offenes oder verschließbares am Transportfahrzeug montiertes Behältnis in unterschiedlicher Größe und Bauart zur Aufnahme von Paletten. |
Palettierte Ladeeinheit | Auf einer Palette gestautes Ladegut. Mit Überpackung oder Unterpackung der Palette. Bei „Überpackung' steht das Ladung seitlich über. Bei „Unterpackung' ist die Ladung seitlich kleiner als die Palette |
Paragraphen der Ladungssicherung | Hier werden Auszüge aus den Vorschriften aufgeführt die im Zusammenhang mit der Ladungssicherung oder den Folgen die bei einer mangelhaften Ladungssicherung entstehen können genannt werden müssen: Straßenverkehrsordnung § 22 StVO - Ladung (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen umfallen hin- und herrollen herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. VwV zu § 22 StVO Ladung I. Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung als auch deren sichere Verwahrung wenn nötig Befestigung die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen. II: II.Schüttgüter wie Kies Sand aber auch gebündeltes Papier die auf Lastkraftwagen befördert werden sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert wenn durch überhohe Bordwände Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können. III. Es ist vor allem verboten Kanister oder Blechbehälter ungesichert auf der Ladefläche zu befördern. § 23 StVO - sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung Tiere die Ladung Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen dass das Fahrzeug der Zug das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Straßenverkehrszulassungsordnung § 30 StVZO - Beschaffenheit der Fahrzeuge (1) Fahrzeug müssen so gebaut und ausgerüstet sein daß 1. ihr verkerhsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvemeidabar gefährdet behindert oder belästigt 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sidn und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. § 30 c StVZO - Vorstehende Außenkanten ... (1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. § 31 StVZO - Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeug (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt muss zur selbständigen Leitung geeignet sein. (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug der Zug das Gespann die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Ordnungswidrigkeitengesetz § 9 OWiG - Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer Juristischen Person oder als Miglied eines solchen Organs 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen so ist ein Gesetz nach dem besondere persönliche Eigenschaften Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen auch auf den Vertreter anzuwenden wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm aber bei dem Vertretenen vorliegen. § 14 OWiG - Beteiligter (1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs.1) welche die Möglichkeit der Ahndung begründen nur bei einem Beteiligten vorliegen. (2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden wenn der Tatbestand eines Gesetzes das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen in denen auch der Versuch geahndet werden kann dies wenigstens versucht wird. (3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz daß besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen so gilt dies nur für den Beteiligten bei dem sie vorliegen. (4) Bestimmt das Gesetz daß eine Handlung die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist so gilt dies nur für den Beteiligten bei dem sie vorliegen. § 130 OWiG - Verletzung der Aufsichtspflicht (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt die erforderlich sind um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist handelt ordnungswidrig wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. ADR 7.5.7 - Handhabung und Verstauung 7.5.7.1 Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Güter müssen durch geeignete Mittel gesichert werden die in der Lage sind die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte Schiebewände verstellbare Halterungen) dass eine Bewegung während der Beförderung durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schweren Maschinen oder Kisten) befördert werden müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Container so gesichert und verpackt werden dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden dürfen diese nicht überspannt werden so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt. Unfallverhütungsvorschriften BGV D 29 - Fahrzeug (§ 22) 1) Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen Verrollen Umfallen Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Pritschenaufbauten und Tieflader müssen mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Satz 3 gilt nicht für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7 5 t zulässigem Gesamtgewicht. Strafgesetzbuch § 222 StGB - Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 324 ff StGB - Umweltstraftaten c Handelsgesetzbuch § 410 HGB - Gefährliches Gut (1) Soll gefährliches Gut befördert werden so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und soweit erforderlich zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) Der Frachtführer kann sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist 1.gefährliches Gut ausladen einlagern zurückbefördern oder soweit erforderlich vernichten oder unschädlich machen ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden und 2. vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. § 411 HGB - Verpackung Kennzeichnung Der Absender hat das Gut soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung einer Verpackung erfordert so zu verpacken daß es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert zu kennzeichnen. § 412 HGB - Verladen Entladen (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Bürgerliches Gesetzbuch § 823 BGB - Schadenersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben den Körper die Gesundheit die Freiheit das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. § 830 BGB - Mittäter und Beteiligte (1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt wenn sich nicht ermitteln lässt wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich. § 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. |
Pausen VO (EG) 561/2006 | Die Pausenzeiten für den Kraftfahrer sind fest geregelt. So muss der Kraftfahrer nach spätestens 4 5 Stunden eine Pause von wenigstens 45 Minuten einlegen. Diese Pausen kann der Fahrer in zwei Abschnitte teilen. Das heißt er kann zuerst innerhalb dieser 4 5 Stunden eine fünfzehnminütige Pause nehmen muss aber nach den 4 5 Stunden dann 30 Minuten am Stück pausieren. |
Personenbeförderungsgesetz | Das PBefG regelt auf nationalrechtlicher Ebene den Zugang zum Markt die Vergabemodalitäten für die Genehmigungsverfahren und die Voraussetzungen für die Verteilung der Anteile eigenwirtschaftlicher und öffentlicher Verkehre. |
Personennahverkehr | Als öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) wird der Personenverkehr als Teil des öffentlichen Verkehrs im Rahmen der Grundversorgung auf Straße Schiene und Wasser im Nahbereich bezeichnet. |
Persönliche Schutzausrüstung | Was versteht man unter der Persönlichen Schutzausrüstung? Jede Ausrüstung die dazu bestimmt ist von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen sowie jede mit dem selben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. |
Persönliches Kontrollbuch | Arbeitszeitnachweise können in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten. Neben Gerätelösungen wird auch heute noch immer ein sog. „Persönliches Kontrollbuch“ gepflegt. Diese Nachweise sind obligatorisch für die Verwendung von Fahrzeugen von mehr als 2 8t bis 3 5t einschließlich Anhänger. Zu beachten sind bei Gebrauch dieser Fahrzeuge im gewerblichen Verkehr die Vorschriften der Verordnung über tägliche Lenkzeiten die höchstzulässigen Tageslenkzeiten die Mindestdauer von Fahrtunterbrechungen sowie die Mindestdauer der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und deren Übertragbarkeit. Eine vereinfachte Fassung des Persönlichen Kontrollbuches ist das „Tageskontrollblatt“. Der Fahrer hat an jedem Tag seines Einsatzes ein Tageskontrollblatt auszufüllen. Ein solcher Nachweis soll mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung ausgehändigt werden. Diese Pflicht betreffen die Aufzeichnungen der letzten 28 Tage. |
Pflichten beim Tiertransport | Die besonderen Belastungen der Tiere während eines Transportes sollen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Deshalb müssen Anschriften eindeutig und lesbar an den Behältnissen angebracht sein – auch um unnötige Fehlfahrten zu vermeiden. Es besteht eine Informationspflicht dem Empfänger gegenüber bzgl. der Ankunftszeit des Bestimmungsortes und der Versandart. Verwendete Behältnisse haben die Tiere vor äußeren Einflüssen zu schützen die Beförderungsdauer muss auf die Fütterung und Tränkung abgestimmt sein Art und Anzahl der Tiere sind auf dem Behältnis zu vermerken und Rücktransporte haben mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen zu erfolgen. |
Pflichten der Fahrgästen in der Personenbeförderung | Im Linienverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet
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Pflichten des Absenders | HGB § 408 Frachtbrief Ausstellung eines Frachtbriefes auf Verlangen des Frachtführers HGB § 411 Verpackung. Kennzeichnung Der Absender hat das Gut soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert so zu verpacken dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert zu kennzeichnen. HGB § 412 Verladen und Entladen (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas Anderes ergibt hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. HGB § 413 Begleitpapiere (1) Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen die für eine amtliche Behandlung insbesondere eine Zollabfertigung vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
(1) Der Absender hat auch wenn ihn kein Verschulden trifft dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen die verursacht werden durch
Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 8 33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung Ersatz zu leisten; § 431 Abs. 4 und die §§ 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden. (2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat. (3) Ist der Absender ein Verbraucher so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen soweit ihn ein Verschulden trifft. (4) Verbraucher ist eine natürliche Person die den Vertrag zu einem Zweck abschließt der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet. |
Pflichten des Absenders bei gefährlichen Gütern |
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und soweit erforderlich zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) Der Frachtführer kann sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist
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Pflichten des Frachtführers | GüKG: § 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr (1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis Gemeinschaftslizenz CEMT-Genehmigung CEMT-Umzugsgenehmigung Schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik- Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird hat der Unternehmer dafür zu sorgen dass während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden die nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen sein dürfen. (2) Das Fahrpersonal muss die erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen dass während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird in dem das beförderte Gut der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen. HGB § 412 Verladen und Entladen (verkehrssicher) (1) Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. HGB § 413 Begleitpapiere (2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist es sei denn dass der Verlust die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. |
Pflichten des Unternehmers | o Akkordlohnverbot o Dispositionspflicht o Fürsorgepflicht o Überwachungspflicht o Aufbewahrungspflicht o Auskunftspflicht |
Pflichten Freigestellter Verkehr | keine Betriebs- und Beförderungspflicht sowie kein Tarif- und Fahrplanzwang. Einhalten der individuellen Merkmale die von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes befreien. |
Pflichten Gelegenheitsverkehr | Keine Betriebs- und Beförderungspflicht sowie kein Tarif- und Fahrplanzwang. Einhalten der individuellen Merkmale der unterschiedlichen Beförderungsformen: Ausflugsfahrten Fernziel-Reise Mietomnibusverkehr. |
Pflichten Linienverkehr | Im Linienverkehr herrschen Betriebs- und Beförderungspflicht sowie Tarifzwang für die festgelegten Fahrentgelte. Bereitgestellt werden muss ein mit festen Anfangs- und Endpunkten ausgestattetes Liniennetz mit Haltestellen zum individuellen Aus- und Zustieg. |
Planengurt | Planengurt Was ist ein Planengurt? So bezeichnet man horizontale und vertikale Gurte in Schiebeplanen sowie Doppelungen an Scheuerstellen die mit dem Planenstoff fest verbunden sind. |
Plateau | |
Prallwand | Prallwand Was ist eine Prallwand? Es ist eine zusätzliche bauliche Einrichtung zum Schutz der Stirnwand vor Beschädigungen beim Be- oder Entladen. |
Pritsche mit Bord- und Rückwänden ohne Planenverdeck | Pritsche mit Bord- und Rückwänden ohne Planenverdeck Was versteht man unter einer Pritsche mit Bord- und Rückwänden ohne Planenverdeck? Es handelt sich um einen Aufbau mit fester Stirnwand fester Rückwand und klappbaren und oder feststehenden Bordwänden ohne Dachkonstruktion. |
Pritschenaufbau mit Plane und Spriegel | Für ungeprüfte Aufbauten die nicht der DIN EN 12642 entsprechen weil sie z.B. vor 2002 hergestellt wurden sind keine Mindestbelastbarkeiten gefordert. Besonders Aufbauten ohne feste Bordwände sind grundsätzlich lediglich als Wetterschutz zu betrachten. |
Pritschenfahrzeug | Was bezeichnet man als Pritschenfahrzeug? Es handelt sich um einen Vielzwecklastkraftwagen nach DIN 70010 dessen Fahrerhaus und Ladefläche aufbauseitig getrennt sind unabhängig davon ob dieses Fahrzeug als Pkw oder als Lkw zugelassen ist. |
Prüfkörper | Was versteht man unter einem Prüfkörper? Es ist eine Prüfausrüstung zur Simulation der Ladung. |
Prüfung | Prüfung Was ist eine Prüfung? Es ist die Ermittlung des lstzustands von Arbeitsmitteln und oder überwachungsbedürftigen Anlagen der Vergleich des lstzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des lstzustands vom Sollzustand. |
Prüfung der Kontrollgeräte | Nach §57 StVZO (2) sind die Prüfungen mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. |
Punktbelastung | Was bedeutet Punktbelastung? Es ist eine hohe Belastung die auf einer kleinen Fläche einwirkt. |