| Term | Definition |
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| Pflichten des Absenders | HGB § 408 Frachtbrief Ausstellung eines Frachtbriefes auf Verlangen des Frachtführers HGB § 411 Verpackung. Kennzeichnung Der Absender hat das Gut soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert so zu verpacken dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert zu kennzeichnen. HGB § 412 Verladen und Entladen (1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas Anderes ergibt hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. HGB § 413 Begleitpapiere (1) Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen die für eine amtliche Behandlung insbesondere eine Zollabfertigung vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
(1) Der Absender hat auch wenn ihn kein Verschulden trifft dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen die verursacht werden durch
Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 8 33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung Ersatz zu leisten; § 431 Abs. 4 und die §§ 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden. (2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat. (3) Ist der Absender ein Verbraucher so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen soweit ihn ein Verschulden trifft. (4) Verbraucher ist eine natürliche Person die den Vertrag zu einem Zweck abschließt der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet. |