Das BKF-Lexikon

Term Definition
Pflichten des Frachtführers

GüKG: § 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr

(1)          Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis Gemeinschaftslizenz CEMT-Genehmigung CEMT-Umzugsgenehmigung Schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik- Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird hat der Unternehmer dafür zu sorgen dass während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden die nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen sein dürfen.

(2)          Das Fahrpersonal muss die erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen.

(3)          Der Unternehmer hat dafür zu sorgen dass während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird in dem das beförderte Gut der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.

HGB § 412 Verladen und Entladen (verkehrssicher)

(1)          Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

HGB § 413 Begleitpapiere

(2)          Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist es sei denn dass der Verlust die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.