| Term | Definition |
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| Pflichten des Absenders bei gefährlichen Gütern |
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und soweit erforderlich zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) Der Frachtführer kann sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist
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