Das BKF-Lexikon

Term Definition
Pflichten des Absenders bei gefährlichen Gütern
  • §410 Gefährliches Gut

(1)          Soll gefährliches Gut befördert werden so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und soweit erforderlich zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.

(2)          Der Frachtführer kann sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist

  1. gefährliches Gut ausladen einlagern zurückbefördern oder soweit erforderlich vernichten oder unschädlich machen ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden und
  1. vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.