| Term | Definition |
|---|---|
| Pausen VO (EG) 561/2006 | Die Pausenzeiten für den Kraftfahrer sind fest geregelt. So muss der Kraftfahrer nach spätestens 4 5 Stunden eine Pause von wenigstens 45 Minuten einlegen. Diese Pausen kann der Fahrer in zwei Abschnitte teilen. Das heißt er kann zuerst innerhalb dieser 4 5 Stunden eine fünfzehnminütige Pause nehmen muss aber nach den 4 5 Stunden dann 30 Minuten am Stück pausieren. |