Das BKF-Lexikon

Term Definition
Befreite Verkehrsarten innerhalb der CEMT-Staaten von Genehmigungsverfahren

o            Gelegentliche Beförderungen von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste

o            Beförderungen beschädigter oder abzuschleppender Fahrzeuge und Fahrten der Abschleppfahrzeuge

o            Leerfahrten eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugs das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll sowie die Rückkehr des liegengebliebenen Fahrzeugs nach Instandsetzung

o            Beförderungen lebender Tiere mittels besonders konstruierter und ausgerüsteter Fahrzeuge

o            Beförderungen von Ersatzteilen und Produkten zur Versorgung von Seeschiffen und Flugzeugen

o            Beförderungen der für die ärztliche Behandlung in Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen erforderlichen Artikel und humanitäre Transporte

o            Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen Messen oder für nicht gewerbliche Zwecke

o            Beförderungen ohne Gewinnerzielung von Geräten Zubehör und Tieren zu oder von Theater- Musik- Film- Sport und Zirkusveranstaltungen Ausstellungen oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk- Film- oder Fernsehaufnahmen

o            Werkverkehr

o            Beförderung von Leichen