| Term | Definition |
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| Befreite Verkehrsarten innerhalb der CEMT-Staaten von Genehmigungsverfahren | o Gelegentliche Beförderungen von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste o Beförderungen beschädigter oder abzuschleppender Fahrzeuge und Fahrten der Abschleppfahrzeuge o Leerfahrten eines im Güterverkehr eingesetzten Fahrzeugs das ein im Ausland liegengebliebenes Fahrzeug ersetzen soll sowie die Rückkehr des liegengebliebenen Fahrzeugs nach Instandsetzung o Beförderungen lebender Tiere mittels besonders konstruierter und ausgerüsteter Fahrzeuge o Beförderungen von Ersatzteilen und Produkten zur Versorgung von Seeschiffen und Flugzeugen o Beförderungen der für die ärztliche Behandlung in Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen erforderlichen Artikel und humanitäre Transporte o Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen Messen oder für nicht gewerbliche Zwecke o Beförderungen ohne Gewinnerzielung von Geräten Zubehör und Tieren zu oder von Theater- Musik- Film- Sport und Zirkusveranstaltungen Ausstellungen oder Jahrmärkten sowie für Rundfunk- Film- oder Fernsehaufnahmen o Beförderung von Leichen |