Das BKF-Lexikon

Term Definition
EG-Verordnung 561/2006

Die VO (EG) 561/2006 gilt sowohl für abhängig beschäftigte Fahrer als auch für selbstfahrende Unternehmer wenn Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden die unter den Anwendungsbereich der geltenden Vorschriften fallen. Die drei vorrangigen Ziele der VO sind die Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherung eines fairen Wettbewerbs. Wesentlich werden die zulässigen Lenkzeiten die erforderlichen Fahrtunterbrechungen die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sowie die Aufzeichnungspflichten anderer Tätigkeiten und Bereitschaftszeiten für alle Mitglieder des Fahrpersonals geregelt.