Das BKF-Lexikon

Term Definition
Haftung des Frachtführers

Nach der Gefährdungshaftung haftet der Frachtführer grundsätzlich für Verlust oder Beschädigung des Gutes. Grundgedanke der Gefährdungshaftung ist dass derjenige der das Gut in seiner Obhut hat für entsprechende Schäden haftet – unabhängig davon wer den Schaden verursacht hat. Diese Haftung bezieht sich immer auf den Obhutszeitraum. Dieser umfasst die Zeit von der Übernahme des Gutes bis zu seiner Ablieferung.