Term | Definition |
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Haftung des Frachtführers | Nach der Gefährdungshaftung haftet der Frachtführer grundsätzlich für Verlust oder Beschädigung des Gutes. Grundgedanke der Gefährdungshaftung ist dass derjenige der das Gut in seiner Obhut hat für entsprechende Schäden haftet – unabhängig davon wer den Schaden verursacht hat. Diese Haftung bezieht sich immer auf den Obhutszeitraum. Dieser umfasst die Zeit von der Übernahme des Gutes bis zu seiner Ablieferung. |