| Term | Definition |
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| Lenkzeitunterbrechung VO (EG) 561/2006 | Nach einer Lenkzeit von 4 5 Std. ist also eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen sofern der Fahrer keine Ruhezeit einnimmt. Nach jeder Lenkzeitunterbrechung – egal ob zusammenhängend oder in Teilabschnitten – von insgesamt 45 Minuten beginnt ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4 5 Std. |