Das BKF-Lexikon

Term Definition
Mitnahme von Sachen im Personenverkehr

(1)          Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nach BefBedV nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(2)          Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen insbesondere

o            explosionsfähige leicht entzündliche radioaktive übelriechende oder ätzende Stoffe

o            unverpackte oder ungeschützte Sachen durch die Fahrgäste verletzt werden können

o            Gegenstände die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(3)          Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1 BefBedV . Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.

(4)          Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(5)          Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.