Das BKF-Lexikon

Term Definition
Ruhezeiten VO (EG) 561/2006

Die tägliche Ruhezeit soll grundsätzlich 11 Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraumes betragen. Dieser ist nicht mit einem Kalendertag identisch. Eine Aufteilung in mehrere Abschnitte ist jedoch möglich. Davon muss einer mindestens aus ( 3 + 9 ) zusammenhängenden Stunden bestehen. Eine Verkürzung auf 9 Stunden ist möglich (keine Aufteilungsmöglichkeit).