Das BKF-Lexikon

Term Definition
Fahrzeug VO (EG) 561/2006

Unter „Fahrzeug“ im hier behandelten Sinne versteht man ein Kraftfahrzeug eine Zugmaschine einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen:

  • Kraftfahrzeug: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen
  • Zugmaschine: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb das speziell dafür ausgelegt ist Anhänger Sattelanhänger Geräte oder Maschinen zu ziehen zu schieben oder zu bewegen mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen
  • Anhänger: jedes Fahrzeug das dazu bestimmt ist an ein Kraftfahrzeug oder eine Zugmaschine angehängt zu werden
  • Sattelanhänger: ein Anhänger ohne Vorderachse der so angehängt wird dass ein beträchtlicher Teil seines Eigengewichts und des Gewichts seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird.