| Term | Definition |
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| Geltung der Lenk- und Ruhezeiten | Fahrer die nicht im gewerblichen Güterverkehr tätig sind unterliegen den Bestimmungen nicht wenn ihr Fahrzeug die zGM von 7 5t nicht übersteigt. Für den nicht-gewerblichen Güterverkehr gelten die Bestimmungen erst für Fahrzeuge ab einer zGM von mehr als 7 5 t gemäß VO EG 561/2006 Art. 3 h. Die Lenk- und Ruhezeiten gelten u.a. nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen (einschl. Fahrer) der Polizei des Zivilschutzes und der Rettungsdienste oder im Buslinienverkehr mit einer Streckenlänge von bis zu 50 Kilometer. Weitere Ausnahmen sind in Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 und § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) genannt. |